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Überarbeitet von Rechtsanwalt Bernd Kiderlen

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Welche Sicherheiten müssen erbracht werden?

Wenn Sie bieten, wird meist eine sofortige Sicherheit von 10% des festgesetzten Verkehrswertes verlangt. Können Sie bei Abgabe Ihres Gebotes eine der unten genannten Sicherheitsleistung bei Verlangen nicht oder nicht vollständig erbringen, dann muss der Rechtspfleger Ihr Gebot als unwirksam zurückweisen.

Sicherheitsleistungen können seit dem 16.2.2007 nicht mehr durch Bargeld erbracht werden. Weiterhin sind Euro-Schecks, Sparbücher, Wertpapiere oder sonstige "Ersatzsicherheiten" nicht zugelassen.

Es gelten nur noch die folgenden Sicherheitsleistungen:

  • Bundesbankscheck und Verrechnungsscheck
    bitte unbedingt beachten:

    • Der Scheckaussteller muss ein in Deutschland zugelassenes Kreditinstitut sein.
    • Der Scheck darf nicht auf Ihr eigenes Konto bezogen sein.
    • Der Scheck darf frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt sein. Die Vorlagefrist muss eingehalten werden.
  • Bürgschaft eines Kreditinstitutes - diese muss unbefristet und unbedingt sein.

  • Überweisung des Betrages an die zuständige Gerichtskasse. Lassen Sie sich sicherheitshalber die Kontonummer telefonisch vom Amtsgericht bestätigen, da diese sich ändern kann. Beachten Sie die Laufzeiten für Überweisungen. Der rechtzeitige Geldeingang ist notwendig! Auf der Überweisung sind folgende Angaben sinnvoll, damit Ihre Sicherheitsleistung von der Gerichtskasse eindeutig zugeordnet werden kann:

    • Name des Amtsgerichts
    • Geschäftszeichen des Verfahrens
    • Stichwort "Sicherheit"
    • Tag des Versteigerungstermins
    • Name und Vorname des Bieters

Weitergehende Auskünfte über die Voraussetzungen an einen Scheck oder einer Bürgschaft erhalten Sie über Ihre Hausbank. Die hilft Ihnen auch bei der Beschaffung der Sicherheit.

Welche Sicherheiten müssen erbracht werden?

Wenn Sie bieten, wird meist eine sofortige Sicherheit von 10% des festgesetzten Verkehrswertes verlangt. Können Sie bei Abgabe Ihres Gebotes eine der unten genannten Sicherheitsleistung bei Verlangen nicht oder nicht vollständig erbringen, dann muss der Rechtspfleger Ihr Gebot als unwirksam zurückweisen.

Sicherheitsleistungen können seit dem 16.2.2007 nicht mehr durch Bargeld erbracht werden. Weiterhin sind Euro-Schecks, Sparbücher, Wertpapiere oder sonstige "Ersatzsicherheiten" nicht zugelassen.

Es gelten nur noch die folgenden Sicherheitsleistungen:

  • Bundesbankscheck und Verrechnungsscheck
    bitte unbedingt beachten:

    • Der Scheckaussteller muss ein in Deutschland zugelassenes Kreditinstitut sein.
    • Der Scheck darf nicht auf Ihr eigenes Konto bezogen sein.
    • Der Scheck darf frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt sein. Die Vorlagefrist muss eingehalten werden.
  • Bürgschaft eines Kreditinstitutes - diese muss unbefristet und unbedingt sein.

  • Überweisung des Betrages an die zuständige Gerichtskasse. Lassen Sie sich sicherheitshalber die Kontonummer telefonisch vom Amtsgericht bestätigen, da diese sich ändern kann. Beachten Sie die Laufzeiten für Überweisungen. Der rechtzeitige Geldeingang ist notwendig! Auf der Überweisung sind folgende Angaben sinnvoll, damit Ihre Sicherheitsleistung von der Gerichtskasse eindeutig zugeordnet werden kann:

    • Name des Amtsgerichts
    • Geschäftszeichen des Verfahrens
    • Stichwort "Sicherheit"
    • Tag des Versteigerungstermins
    • Name und Vorname des Bieters

Weitergehende Auskünfte über die Voraussetzungen an einen Scheck oder einer Bürgschaft erhalten Sie über Ihre Hausbank. Die hilft Ihnen auch bei der Beschaffung der Sicherheit.