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Novelliertes Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (4/07)

Nachdem im Februar 2007 auch der Bundesrat die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes verabschiedet hat, tritt das Gesetz nun am 1. Juli 2007 in Kraft. Der Gesetzgeber will mit dieser Novellierung die Verwaltung von Wohnanlagen vereinfachen und Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten des Wohnungseigentums nach der Zivilprozessordnung (ZPO) verhandeln.

So sieht das neue Gesetz zum Beispiel vor, qualifizierte Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer zuzulassen. Da der Renovierungsbedarf an vielen Wohnungseigentumsanlagen deutlich gestiegen ist und viele Eigentümer das gemeinschaftliche Eigentum an den Stand der Technik anpassen möchten, etwa durch den Einbau eines Fahrstuhls oder Energieeinsparungs-maßnahmen, hat der Gesetzgeber reagiert und den bislang geltenden Zwang zur Einstimmigkeit abgeschafft. Vielmehr kann nun eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten eine so weitreichende Entscheidung wie den Einbau eines Fahrstuhls fällen, wenn diese Dreiviertelmehrheit zugleich mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentiert.

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Stärkung der Eigentümergemeinschaft gegenüber Eigentümern, deren Wohnung zwangsversteigert wird. So erhält die Gemeinschaft ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten und kann zum Beispiel ausstehende Hausgeldforderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Eigentümer geltend machen.

Das neue WEG-Gesetz berührt auch die Rolle des Verwalters. So gilt ab dem 1. Juli, dass der Verwalter eine Sammlung sämtlicher Beschlüsse der Eigentümer-versammlung anlegt, die jederzeit einsehbar ist. Wechselt zum Beispiel eine Wohnung den Eigentümer, kann sich der Erwerber umgehend Klarheit darüber verschaffen, welche Rechte und Pflichten auf ihn zukommen. Des Weiteren bleibt die Außenhaftung der Wohnungs-eigentümer bestehen. Sie wird jedoch auf den jeweiligen Miteigentumsanteil beschränkt. Besitzt zum Beispiel ein Eigentümer einen Anteil von 1/10, so haftet er bei einer Handwerksrechnung von Euro 1.000 mit lediglich Euro 100.

Novelliertes Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (4/07)

Nachdem im Februar 2007 auch der Bundesrat die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes verabschiedet hat, tritt das Gesetz nun am 1. Juli 2007 in Kraft. Der Gesetzgeber will mit dieser Novellierung die Verwaltung von Wohnanlagen vereinfachen und Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten des Wohnungseigentums nach der Zivilprozessordnung (ZPO) verhandeln.

So sieht das neue Gesetz zum Beispiel vor, qualifizierte Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer zuzulassen. Da der Renovierungsbedarf an vielen Wohnungseigentumsanlagen deutlich gestiegen ist und viele Eigentümer das gemeinschaftliche Eigentum an den Stand der Technik anpassen möchten, etwa durch den Einbau eines Fahrstuhls oder Energieeinsparungs-maßnahmen, hat der Gesetzgeber reagiert und den bislang geltenden Zwang zur Einstimmigkeit abgeschafft. Vielmehr kann nun eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten eine so weitreichende Entscheidung wie den Einbau eines Fahrstuhls fällen, wenn diese Dreiviertelmehrheit zugleich mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentiert.

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Stärkung der Eigentümergemeinschaft gegenüber Eigentümern, deren Wohnung zwangsversteigert wird. So erhält die Gemeinschaft ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten und kann zum Beispiel ausstehende Hausgeldforderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Eigentümer geltend machen.

Das neue WEG-Gesetz berührt auch die Rolle des Verwalters. So gilt ab dem 1. Juli, dass der Verwalter eine Sammlung sämtlicher Beschlüsse der Eigentümer-versammlung anlegt, die jederzeit einsehbar ist. Wechselt zum Beispiel eine Wohnung den Eigentümer, kann sich der Erwerber umgehend Klarheit darüber verschaffen, welche Rechte und Pflichten auf ihn zukommen. Des Weiteren bleibt die Außenhaftung der Wohnungs-eigentümer bestehen. Sie wird jedoch auf den jeweiligen Miteigentumsanteil beschränkt. Besitzt zum Beispiel ein Eigentümer einen Anteil von 1/10, so haftet er bei einer Handwerksrechnung von Euro 1.000 mit lediglich Euro 100.